Wohnungsgeberbestätigung
Am 01. November 2015 ist das neue Bundesmeldegesetz in Kraft getreten. Zukünftig ist bei Anmeldungen wieder die Bestätigung des Wohnungsgebers notwendig. Die Mitwirkungspflicht ergibt sich aus § 19 BMG. Die neue Regelung soll Scheinanmeldungen verhindern.
Künftig ist bei jedem Einzug eine Bestätigung durch den Wohnungsgeber vorzunehmen, die der Wohnungsnehmer zur Erledigung des Meldevorgangs benötigt.
Die Frist zur Anmeldung beim Einwohnermeldeamt beträgt zwei Wochen und muss vom Wohnungsgeber persönlich vorgenommen werden.
Im Zusammenhang mit der Anmeldung des Wohnsitzes muss die meldepflichtige Person dann unter anderem die Wohnungsgeberbestätigung vorlegen. Die Vorlage des Mietvertrages reicht hierfür nicht aus!
Eine Wohnungsgeberbestätigung muss folgende Angaben enthalten:
- Name und Anschrift des Vermieters
- Art des meldepflichtigen Vorgangs mit Einzugs- oder Auszugsdatum
- die Anschrift der Wohnung
- die Namen der meldepflichtigen Personen