Standesamt und Grundbucheinsichtsstelle

Margot Tröndle

Margot Tröndle

Anschrift und Telefon

Rathaus, Zimmer 7
Kirchstraße 4
79801 Hohentengen a. H.

Telefon: 07742 853-30
Telefax: 07742 853-15
m.troendle@hohentengen-ah.de

Aufgaben des Standesamtes

  • Anmeldung zur Eheschließung
  • Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen
  • Ausstellung von Geburts-, Ehe- und Sterbeurkunden, sowie beglaubigte Abschriften aus den Personenstandsregistern
  • Beurkundung von Geburten, Eheschließungen, Sterbefällen
  • Beurkundung und Beglaubigung von Mutterschafts- und Vaterschaftsanerkennungen
  • Führung der Personenstandsregister (Geburten-, Ehe- und Sterberegister)
  • Kirchenaustritte
  • Nachbeurkundung von Geburten, Eheschließungen und Todesfällen Deutscher im Ausland
  • Nachlassermittlungen
  • Namensänderungen
  • Öffentliche Beglaubigungen

Standesamt-Vertretung

Aufgaben der Grundbucheinsichtsstelle

  • Grundbuchauszüge
  • Öffentliche Unterschriftsbeglaubigungen

Sprechzeiten

Montag – Mittwoch  
Donnerstag 
Freitag

08.00 – 12.00 Uhr
14.00 – 18.00 Uhr
08.00 – 12.00 Uhr

Termine außerhalb der Sprechzeiten sind nach Vereinbarung möglich.

Geburten

Die Geburt ist innerhalb einer Woche beim Standesamt des Geburts­ortes anzumelden.

Bei der Geburt eines Kindes dessen Eltern miteinander verheiratet sind werden folgende Unterlagen benötigt:

  • Bescheinigung der Hebamme über die Geburt
  • Erklärung zur Namensführung des Kindes (von beiden Eltern unterschrieben)
  • Personalausweise oder Reisepässe der Eltern und des Anzeigenden
  • Familienbuch oder beglaubigte Abschrift des Familienbuches

Bei einem Kind, dessen Mutter nicht verheiratet ist:

  • Bescheinigung der Hebamme über die Geburt
  • Erklärung zur Namensführung des Kindes (von der Mutter unterschrieben)
  • Personalausweis oder Reisepass der Mutter und des Anzeigenden
  • Geburtsurkunde oder Abschrift aus dem Geburtsregister der Mutter (wenn ledig)
  • wenn die Mutter geschieden oder verwitwet ist, eine beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch mit Auflösungsvermerk
  • Vaterschaftsanerkennung und Namenserteilung, wenn diese bereits vor der Geburt abgegeben wurde, ebenso bei einer Sorgeerklärung.

Urkunden sind jeweils im Original und ausländische Urkunden außerdem mit einer deutschen Übersetzung und eventuell mit Apostille oder Legalisation.

Hinweis: Das Standesamt kann weitere Dokumente anfordern.

Informationen für nicht verheiratete Mütter

Vaterschaftsanerkennungen und Namenserteilungen sind sowohl vor als auch nach der Geburt möglich.

Sorgerecht

Eine nichtverheiratete Mutter hat grundsätzlich das alleinige Sorgerecht für ihr Kind. Die Mutter kann aber zusammen mit dem Vater vor oder auch nach der Geburt des Kindes eine gemeinsame Sorgeerklärung abgeben. Zuständig für diese Erklärung ist ausschließlich das Jugendamt.

Namenserteilung

Ein Kind erhält grundsätzlich den Familiennamen der allein­sorge­be­rechtigten Mutter. Möchte die Mutter und der Vater, dass das Kind den Familiennamen des Vaters erhält kann die Mutter dem Kind diesen erteilen. Für die Namenserteilung ist die Zustimmung beider Elternteile notwendig. Eine Namenserteilung ist unwiderruflich, bitte lassen Sie sich daher beim Standesamt beraten. Zuständig für die Namens­erteilung ist das Standesamt.

Steht den Eltern die Sorge gemeinsam zu, so bestimmen sie durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Namen, den der Vater oder die Mutter zur zeit der Erklärung führt, zum Geburtsnamen des Kindes.

Hinweis: Auskünfte über das gemeinsame Sorgerecht und Unterhalts­fragen erteilt Ihnen das Jugendamt, Landratsamt Waldshut

Anmeldung zur Eheschließung

Jedes Brautpaar kann den Ort seiner standesamtlichen Ehe­schließung in Deutschland frei wählen. Die Anmeldung der Ehe­schließung erfolgt jedoch beim zuständigen Standesamt. Das zuständige Standesamt kann dann das Heiratsstandesamt zur Eheschließung schriftlich ermächtigen.

Zur Anmeldung zuständiges Standesamt ist

  • das Standesamt, in dessen Bezirk einer der Verlobten mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldet ist. Sind mehrere Wohnsitze vorhanden, können Sie wählen, bei welchem Standesamt Sie Ihre Eheschließung anmelden.

  • Hat keiner der Verlobten in Deutschland einen Haupt- oder Nebenwohnsitz, können Sie direkt an Ihrem Wunsch­standes­amt die Anmeldung der Eheschließung vornehmen.

Die Anmeldung zur Eheschließung erfolgt grundsätzlich durch persönliche Vorsprache beider Verlobten und ist frühestens ein halbes Jahr vor der geplanten Eheschliessung möglich.

Bitte vereinbaren Sie einen Termin zur Anmeldung der Eheschließung.

Die persönliche Vorsprache ist Ihnen oder Ihrem Partner z. B. aus beruflichen Gründen nicht möglich?

  • In Ausnahmefällen kann ein Partner mit einer ent­sprechenden Vollmacht die Eheschließung alleine anmelden. Das Formblatt "Vollmacht" erhalten Sie hier als Download (pdf-Datei 53,9 KB)

Unterlagen

Welche Unterlagen zur Anmeldung der Eheschließung erforderlich sind, hängt vom Einzelfall ab. Wenden Sie sich an Ihr Standesamt um genauere Informationen zu erhalten.

In der Regel genügen folgende Unterlagen, wenn Sie 

beide noch nicht verheiratet waren bzw. noch keine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet hatten, volljährig sind und die deutsche Staats­angehörigkeit besitzen:

  • beglaubigte Abschrift  aus dem Geburtenregister (erhältlich beim Standesamt des Geburtortes)
  • Aufenthaltsbescheinigung (erhältlich beim Einwohnermeldeamt des Hauptwohnsitzes)
  • gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • wenn Sie gemeinsame Kinder haben, dann eine Geburtsurkunde Ihrer Kinder auf der Sie beide als Eltern eingetragen sind (erhältlich beim Standesamt des Geburtsortes Ihres Kindes)

Wenn Sie bereits verheiratet waren oder schon eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet hatten, die deutsche Staats­angehörigkeit besitzen, benötigen Sie folgendes:

  • beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenregister (erhältlich beim Standesamt des Geburtortes)
  • Aufenthaltsbescheinigung (erhältlich beim Einwohner­melde­amt des Hauptwohnsitzes)
  • wenn Sie gemeinsame Kinder haben, dann eine Geburts­urkunde Ihrer Kinder auf der Sie beide als Eltern eingetragen sind (erhältlich beim Standesamt des Geburts­ortes Ihres Kindes)
  • einen urkundlichen Nachweis über die Auflösung der letzten Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft. In der Regel ist dies nicht das rechtskräftige Scheidungsurteil oder die Sterbeurkunde, sondern eine neue Eheurkunde mit einem entsprechenden Eheauflösungsvermerk, ggf. eine neue beglaubigtge Abschrift aus dem Eheregister der letzten Ehe (erhältlich beim Heiratsstandesamt).
  • Alle der letzten Ehe vorangegangenen Ehen und deren Auflösungen müssen angegeben werden. Hierfür sind ebenfalls enstprechende Dokumente, können auch älteren Datums sein, vorzulegen (Familienbücher, Heiratsurkunden, rechtskräftige Scheidungsurteile, Sterbeurkunden, Familien­buchabschriften)
  • Aufenthaltsbescheinigung des Hauptwohnsitzes

Hinweis: Das Standesamt kann jederzeit weiter Unterlagen anfordern (z. B. Einbürgerungsurkunde)

Wenn einer der Verlobten die ausländische Staatsangehörigkeit besitzt, im Ausland geboren wurde, die letzte Ehe im Ausland geschlossen wurde oder die letzte Ehe im Ausland geschieden wurde so bitten wir Sie, direkt beim Standesamt anzufragen, welche Unterlagen zur Eheschließung notwendig sind. Aufgrund der einzelnen Ländervereinbarungen ist es nicht möglich alle Möglichkeiten hier aufzuzeigen.

Sterbefälle

Das Standesamt der Gemeinde Hohentengen a. H. beurkundet alle Sterbefälle, die sich innerhalb der Gemeinde Hohentengen a. H. (inklusiv allen Ortsteilen) ereignen. Ein Sterbefall muss spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag beim Standesamt gemeldet werden.

Wer muss den Sterbefall anzeigen?

Zur Anzeige sind verpflichtet:

  • jede Person, die mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat
  • die Person, in deren Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat
  • jede andere Person, die bei dem Tod zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist
  • ist der Tod in einem Krankenhaus, Alten- oder Pflegeheim oder sonstigen Einrichtung eingetreten, so ist der Träger der Einrichtung zur Anzeige verpflichtet

Folgende Unterlagen sind mitzubringen

  • bei ledigen Personen: Geburtsurkunde oder Abschrift aus dem Geburtenbuch (erhältlich beim Standesamt des Geburtsortes des Verstorbenen)
  • bei verheirateten Personen: beglaubigte Abschrift des Eheregisters (bei Eheschließungen nach dem 01.01.1958 bis 31.12.2008 eine beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch)
  • bei Eheschließungen vor 1958 oder bei Eheschließungen im Ausland eine Heiratsurkunde
  • bei geschiedenen Personen: Scheidungsurteil des Ehegatten, bzw. beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister (Familien­buch) mit Auflösungsvermerk
  • bei mehreren Vorgehen: genaue Angaben über Ehe­schließungs­datum und Auflösung der Ehen (wenn möglich Nachweise wie Scheidungsurteil usw. mitbringen)

Hinweis: Der Bestatter kann für die Anzeige des Sterbefalles beauftragt werden.

Kirchenaustritt

Sprechen Sie bitte unter Vorlage Ihres Personalausweises oder Reisepasses persönlich auf dem Standesamt vor. Es ist nicht möglich, eine andere Person zu beauftragen oder den Austritt schriftlich zu erklären.

  • Der Austritt ist für Personen über 14 Jahren möglich. Bei Kindern unter 14 Jahren erklären die personen­sorge­berechtigten Eltern den Austritt. Bei Kindern, die das 12. Lebens­jahr vollendet haben, ist die Einwilligung des Kindes erforderlich.
  • Wenn Sie Ihre Taufdaten und Ort wissen, kann die Kirchen­gemeinde Ihre Daten einfacher zuordnen. Ist aber für die Erklärung des Kirchen­austrittes nicht zwingend notwendig.

Gebühren

Die Gemeinde Hohentengen a. H. erhebt eine Gebühr von 15,-- €

Urkundenanforderung

Wenn Sie eine Geburts- Ehe- oder Sterbeurkunde oder eine beglaubigte Abschrift aus dem Geburten-, Ehe- oder Sterbe­register benötigen, dann können Sie diese beim zustän­digen Standes­amt anfordern.

Zuständiges Standesamt ist das Standesamt welches die Geburt, die Eheschließung oder den Sterbefall beurkundet hat (Geburts­ort/Ehe­schließungs­ort/Sterbeort)

Wer ist berechtigt eine Urkunde zu beantragen?

Personenstandsurkunden sind auf Antrag den Personen zu erteilen, auf die sich der Registereintrag bezieht, sowie deren Ehegatten, Lebenspartnern, Vorfahren und Abkömmlingen. Andere Personen haben ein Recht auf Erteilung von Personen­stands­urkunden, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen.

Urkunden können Sie sofort erhalten, wenn Sie persönlich bei uns vorsprechen, oder Sie fordern diese schriftlich an. Bei einer schriftlichen Anforderung (per Brief, Mail oder Fax) bitten wir Sie, eine gut lesbare Kopie Ihres Personal­ausweises oder Reise­passes dem Antrag beizulegen. Nach Eingang des Antrages schicken wir Ihnen die Urkunde in der Regel innerhalb der nächsten 2 – 3 Tage zu.

Vordruck für die schriftliche Urkundenanforderung können Sie hier downloaden (pdf-Datei 34,7 KB)

Gebühr

Geburts-/Sterbe-/Heiratsurkunde 12 €
Abschrift aus dem Geburten­buch/Sterbe­buch/Heiratsbuch 12 €
Familienbuchabschrift 12 €
Abschrift aus Geburts-/Heirats-/Sterberegister 12 €


Bei schriftlicher Anforderung bitte um Erteilung einer Abbu­chungs­ermächtigung oder Vorabüberweisung der Gebühr. Nach Eingang der Gebühr wird Ihnen sofort die Urkunde übersandt.

Trauungen

Weitere Informationen zu Trauungen finden sie hier.