Hauptsatzung
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) hat der Gemeinderat am 30. September 2003, 18. Februar 2021 und 16. Mai 2024 folgende Hauptsatzung beschlossen:
I. Form der Gemeindeverfassung
§ 1 Gemeinderatsverfassung
Verwaltungsorgane der Gemeinde sind der Gemeinderat und der Bürgermeister.
II. Gemeinderat
§ 2 Rechtsstellung, Aufgaben und Zuständigkeiten
Der Gemeinderat ist die Vertretung der Bürger und das Hauptorgan der Gemeinde.
Er legt die Grundsätze für die Verwaltung der Gemeinde fest und entscheidet über alle Angelegenheiten der Gemeinde soweit nicht der Gemeinderat den Ausschüssen oder dem Bürgermeister bestimmte Angelegenheiten übertragen hat oder der Bürgermeister kraft Gesetzes zuständig ist. Der Gemeinderat überwacht die Ausführung seiner Beschlüsse und sorgt beim Auftreten von Missständen in der Gemeindeverwaltung für deren Beseitigung durch den Bürgermeister.
§ 3 Zusammensetzung
Der Gemeinderat besteht aus dem Bürgermeister als Vorsitzenden und 14 ehrenamtlichen Mitgliedern (Gemeinderäte).
§ 3 a Durchführung von Sitzungen ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum
Der Bürgermeister kann Sitzungen des Gemeinderats ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum in Form von Videokonferenzen einberufen. Die Voraussetzungen für die Einberufung und die Durchführung dieser Sitzungen richtet sich nach den Bestimmungen des § 37 a Absätze 1 und 2 der Gemeindeordnung.
III. Bürgermeister
§ 4 Zuständigkeiten
(1) Der Bürgermeister leitet die Gemeindeverwaltung und vertritt die Gemeinde. Er ist für die sachgemäße Erledigung der Aufgaben und den ordnungsgemäßen Gang der Verwaltung verantwortlich und regelt die innere Organisation der Gemeindeverwaltung. Der Bürgermeister erledigt in eigener Zuständigkeit die Geschäfte der laufenden Verwaltung und die ihm sonst durch Gesetz oder dem Gemeinderat übertragenden Aufgaben. Weisungsaufgaben erledigt der Bürgermeister in eigener Zuständigkeit, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Das gilt auch, wenn die Gemeinde in einer Angelegenheit angehört wird, die aufgrund einer Anordnung der zuständigen Behörde geheimzuhalten ist.
(2) Dem Bürgermeister werden folgende Aufgaben zur Erledigung dauernd übertragen, soweit es sich nicht bereits um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt:
2.1 die Bewirtschaftung der Mittel nach dem Haushaltsplan bis zum Betrag von 20.000 Euro im Einzelfall;
2.2 die Zustimmung zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Ausgaben und zur Verwendung bis zu 5.000 Euro im Einzelfall;
2.3 die Ernennung, Einstellung und Entlassung und sonstige personalrechtlichen Entscheidungen von Aushilfsangestellten und Praktikanten;
2.4 die Gewährung von unverzinslichen Lohn- und Gehaltsvorschüssen sowie Unterstützungen;
2.5 die Bewilligung von nicht im Haushaltsplan einzeln ausgewiesenen Freigebigkeitsleistungen bis zu 2.500 Euro im Einzelfall;
2.6 die Stundung von Forderungen im Einzelfall;
2.6.1 bis zu 3 Monaten in unbeschränkter Höhe;
2.6.2 über 3 Monate bis zu 6 Monaten bis zu einem Betrag von 6.000 Euro;
2.7 den Verzicht auf Ansprüche der Gemeinde und die Niederschlagung solcher Ansprüche, die Führung von Rechtsstreiten und den Abschluss von Vergleichen, wenn der Verzicht oder die Niederschlagung, der Streitwert oder bei Vergleichen das Zugeständnis der Gemeinde im Einzelfall nicht mehr als 500 Euro beträgt;
2.8 die Veräußerung und dingliche Belastung, den Erwerb und Tausch von Grundeigentum oder grundstücksgleichen Rechten, einschließlich der Ausübung von Vorkaufsrechten, im Wert bis zu 20.000 Euro im Einzelfall;
2.9 Verträge über die Nutzung von Grundstücken oder beweglichem Vermögen bis zu einem jährlichen Miet- oder Pachtwert von 2.500 Euro im Einzelfall;
2.10 die Veräußerung von beweglichem Vermögen bis zu 5.000 Euro im Einzelfall;
2.11 die Bestellung von Bürgern zu ehrenamtlicher Mitwirkung sowie die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund für die Ablehnung einer solchen ehrenamtlichen Mitwirkung vorliegt;
2.12 die Zuziehung sachkundiger Einwohner und Sachverständiger zu den Beratungen einzelner Angelegenheiten im Gemeinderat;
2.13 die Beauftragung der Feuerwehr zur Hilfeleistung in Notlagen mit Maßnahmen der Brandverhütung im Sinne des § 2 Abs. 2 Feuerwehrgesetz;
2.14 die Entscheidung über die Stimmabgabe der Gemeinde zur Feststellung und zur Änderung des Wirtschaftsplanes, zur Feststellung des Jahresabschlusses und zur Verwendung des Ergebnisses in den Gesellschafterversammlungen der Energieversorgung Klettgau-Rheintal GmbH & Co. KG und der Energieversorgung Klettgau-Rheintal-Verwaltungs-GmbH.
IV. Ortsteile
§ 5 Benennung der Ortsteile
(1) Das Gemeindegebiet besteht aus folgenden, räumlich voneinander getrennten Ortsteilen:
1.1 Bergöschingen
1.2 Günzgen
1.3 Herdern
1.4 Hohentengen
1.5 Lienheim
1.6 Stetten
(2) Die Namen der in Absatz 1 bezeichneten Ortsteile werden mit dem vorangestellten Namen der Gemeinde und mit diesem durch Bindestrich verbunden geführt.
(3) Die räumlichen Grenzen der Ortsteile nach Absatz 1 sind:
3.1 für den Ortsteil Nr. 1.1 die Gemarkung des Ortsteils Bergöschingen der früheren Gemeinde Bergöschingen,
3.2 für den Ortsteil Nr. 1.2 der bisherige Wohnbezirk Günzgen der früheren Gemeinde Stetten,
3.3 für den Ortsteil Nr. 1.3 der bisherige Wohnbezirk Herdern der früheren Gemeinde Hohentengen
3.4 für den Ortsteil Nr. 1.4 der bisherige Wohnbezirk Hohentengen der früheren Gemeinde Hohentengen,
3.5 für den Ortsteil Nr. 1.5 die Gemarkung des Ortsteils Lienheim der früheren Gemeinde Lienheim,
3.6 für den Ortsteil Nr. 1.6 der bisherige Wohnbezirk Stetten der früheren Gemeinde Stetten.
V. Schlussbestimmungen
§ 6 Inkrafttreten
Diese Hauptsatzung tritt am 15.10.2003 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die bisherige Hauptsatzung vom 12.12.2000 außer Kraft.
Die Satzungen zur Änderung der Hauptsatzung treten am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von auf Grund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschrift über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Hohentengen am Hochrhein, den 16. Mai 2024
Der Bürgermeister
Jürgen Wiener