Einschränkung für das Entnehmen von Wasser aus Oberflächengewässern
Im Landkreis Waldshut gilt seit 10. August 2024 die Rechtsverordnung des Landratsamtes Waldshut über die Beschränkung des wasserrechtlichen Gemeingebrauchs an oberirdischen Gewässern. Mit dieser ist das Entnehmen von Wasser aus sämtlichen oberirdischen Gewässern in allen kreisangehörigen Städten und Gemeinden untersagt, wenn die in der Verordnung genannten Wasserstände an den 3 ausgewählten Referenzpegeln an der Alb in St. Blasien, der Wutach und dem Kotbach (beide in Lauchringen) für die jeweils zugeordneten Gemeinden erreicht bzw. unterschritten werden.
Derzeit haben die Gewässer im Landkreis wegen langanhaltender Trockenheit kritische Niedrigwasser-Pegelstände. Daher möchten wir auf die geltenden Beschränkungen aufmerksam machen.
Weitere Informationen erhalten Sie unter https://www.landkreis-waldshut.de/umweltamt/wasserrecht-/-wasserwirtschaft/rvo-wasserentnahmeverbot/.
Die Rechtsverordnung des Landratsamtes Waldshut über die Beschränkung des wasserrechtlichen Gemeingebrauchs an oberirdischen Gewässern vom 07. August 2024 einschließlich einer Übersichtskarte mit der Zuordnung der Städte und Gemeinden zu den in der Verordnung genannten Referenzpegeln sehen Sie hier.
Die Wasserstände für die in der Verordnung genannten drei Pegel können im Internet unter https://www.hvz.baden-wuerttemberg.de/, über die App "Meine Pegel" oder über die automatische Telefonansage unter 0721 980461 (und weitere Anschlüsse bis zur Endnummer -65) abgefragt werden.
